Rechtliches zu den Webcams Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG: Das bedeutet: Aufnahmen von Landschaften und öffentlichen Plätzen bei denen Menschen nur Beiwerk sind und nicht den eigentlichen Zweck der Aufnahme darstellen sind grundsätzlich erlaubt. Ebenso das filmen einer öffentlichen Kreuzung. Das Zoomen auf z.B. Beteiligte eines Unfalls an einer Kreuzung ist verboten. Bilder einer Veranstaltung oder Demonstration dürfen ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Wichtig ist, daß die Veranstaltung eigentlicher Bildinhalt ist und es sich dabei um eine Menschenmenge handelt. Das Zoomen auf eine Einzelperson ist nicht zulässig. Aufnahmen der Außenansicht von Gebäuden an öffentlichen Wegen sind gestattet. Ein ständiges Beobachten des Nachbargrundstücks könnte aber als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausgelegt werden. Quellen: |